Der Verein trägt den Namen Deutsch-Altdeutscher Schäferhunde-Zucht- und Sportverein (DASV) e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Bad Oeynhausen VR.-Nr. 50362).
Er hat seinen Sitz in Petershagen.
Der Verein verfolgt den Zweck, die Zucht und Ausbildung Deutscher und Altdeutscher (Langstockhaariger) Schäferhunde zu fördern. Der international anerkannte Standard des Deutschen Schäferhundes wird übernommen mit Ausnahme der Haarlänge.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Führung eines Zucht- und Leistungsbuches
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist der Sitz des Vereins.
Diese ist spätestens 3 Monate vor Jahresende durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu erklären und wird zum Jahresende wirksam.Laufende Beitragsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
4) durch Streichung von der Mitgliederliste wegen Beitragsrückstand
5) durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
6) durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, u.a. wenn ein Mitglied das Ansehen des DASV e.V. durch Wort, Handlungen oder Schrift geschädigt, bzw. Unruhe im Verein gestiftet hat
7) bei Auflösung des Vereins.
Der Ausschluss kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf einer Hauptversammlung des Vereins, zu der das Mitglied mindestens 14 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief zu laden ist. Hierbei sind dem Mitglied die Gründe für den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein schriftlich mitzuteilen. Bei der Einladung zur Hauptversammlung muss den Mitgliedern der Antrag auf Ausschluss über die Tagesordnung mitgeteilt werden. Vor der Beschlussfassung in der Hauptversammlung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu verteidigen. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche an Einrichtungen und Vermögen des Vereins nach sich.
Das Wirkungsgebiet des Vereins ist das gesamte Bundesgebiet, sowie das Ausland. Der Verein gliedert sich in Orts- und Landesgruppen. Diese Gruppen sind Untergliederungen des Vereins ohne eigene Satzung.Sie unterliegen den Ordnungen des Vereins. Die Untergliederungen erhalten eine Geschäftsordnung und geben sich bei Bedarf für ihre Zusammenarbeit Erweiterungen zur Geschäftsordnung. Diese Erweiterungen dürfen den gegebenen Geschäftsordnungen sowie der Satzung und den sonstigen Ordnungen des Vereins nicht entgegenstehen. Diese Erweiterungen müssen vom Vorstand des DASV genehmigt werden. Kein Mitglied ist gezwungen, sich einer Ortsgruppe anzuschließen. Einzelmitglieder werden vom Organisationsleiter betreut.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
Er vertritt den Verband nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich. Er überwacht alle Angelegenheiten des Vereins und leitet alle Sitzungen. Er wird von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er kann auf einer außerordentlichen Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Es ist dann sofort ein neuer Vorsitzender zu wählen.
b) dem 2. Vorsitzenden
Er übernimmt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben und steht für vom Vorstand zu bestimmende Spezialaufgaben zur Verfügung, wobei der Verhinderungsfall nach außen hin nicht nachzuweisen ist. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jedes dieser beiden Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsbefugnis.
c) dem Geschäftsführer
Er führt die laufenden Geschäfte einschließlich Kassen- und Vermögensverwaltung. Er erstellt die Jahresbilanzen und legt sie bis zum 31.01. eines Jahres dem Vorstand zur Genehmigung vor. Er führt den anfallenden Schriftverkehr und zieht Beiträge und Forderungen ein. Den Kassenprüfern ist er zur Auskunft verpflichtet und hat ihnen auf Wunsch Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Er ist außerdem als Vorsitzender des Finanzausschusses verantwortlich für die Erstellung der Finanzplanung.
d) dem Hauptzuchtwart
Er berät die Züchter und Deckrüdenbesitzer, überwacht die Zucht und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Zuchtordnung. In allen Fragen, die die Zucht betreffen, ist er vom Vorstand als Berater zu hören. Er ist außerdem als Vorsitzender des Zuchtausschusses verantwortlich für die Erstellung der Zuchtordnung sowie für die ordnungsgemäße Erfassung des gesamten Zuchtgeschehens und für die Führung der Zuchtbuchstelle.
e) dem Ehrenvorsitzenden
Auf einer Hauptversammlung kann ein Ehrenvorsitzender von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zum
Ehrenvorsitzenden kann nur ein ehemaliger Vorsitzender gewählt werden, der den Verein mindestens zwei Amtsperioden (8 Jahre) geführt hat. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Der Verein hat
gleichzeitig nur einen Ehrenvorsitzenden. Er hat bei allen Ausschüssen und allen Vorstandssitzungen Sitz- und Stimmrecht. Er ist zu allen Sitzungen des Vorstandes und der Fachausschüsse
einzuladen.
Der 1. Vorsitzende sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags erfolgt die Wahl durch Akklamation. Auf Verlangen auch geheime Wahl. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, ist die Wahl mittels Stimmzettel durchzuführen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, werden dessen Aufgaben bis zu den nächsten Wahlen auf die übrigen Vorstandsmitglieder verteilt. Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Den Inhabern der Vereinsämter können Aufwendungen und Reisekosten, die in Verfolgung der Vereinsinteressen entstanden sind, erstattet werden. Einen Anspruch auf Erstattung gibt es nicht.
Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf einmal jährlich. Über jede Sitzung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Jahren möglich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.
Die Mitgliederversammlung berät Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes. Nach dem Bericht der Kassenprüfer entscheidet sie über die Entlastung des Vorstandes.Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand, die Vorsitzenden der Fachausschüsse und zwei Kassenprüfer. Bei den Wahlen ist schriftlich abzustimmen. Auf geheime Wahl kann jedoch verzichtet werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Kandidat zur Verfügung steht und gegen die öffentliche Wahl kein Einspruch erhoben wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Mitglieder erhält. Die Amtszeit der gewählten Vertreter beträgt vier Jahre; sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung wegen Auflösung des Vereins
Soll der Verein aufgelöst werden, ist dies den Mitgliedern mit einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. Der 1. Vorsitzende hat dann alle Mitglieder unter
Ankündigung des Auflösungsantrages zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuladen. Wollen mehr als 20 % der anwesenden Mitglieder den Verein weiterführen, müssen diese sofort aus ihren
Reihen einen neuen Vorsitzenden wählen. Dieser übernimmt dann mit sofortiger Wirkung die Vereinsgeschäfte. Die anderen Mitglieder haben das Recht, den Verein ohne Einhaltung einer Frist zu
verlassen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Tierheime in Rahden und Lübbecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die Mitglieder der Hauptversammlung können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit folgende Mitglieder des erweiterten Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren wählen:
a) der Organisationsleiter
b) der Vereinsausbildungswart
c) der Jugendwart
d) den Richterobmann (Leiter des Richterwesens)
e) der Pressewart
Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens 3 fachlich befähigten Mitgliedern, deren Vorsitzende gemäß § 12 der Satzung gewählt werden. Diese bestimmen die weiteren Mitglieder der Fachausschüsse.
Folgende Fachausschüsse sind unbedingt zu bilden:
a) Der Zuchtausschuss, zuständig für alle Zuchtfragen. Leiter ist der Hauptzuchtwart.
Weitere Ausschüsse werden nach Bedarf gebildet. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Diese wird nicht Bestandteil der Satzung. Ein Mitglied des Vorstandes ist zu jeder Ausschusssitzung zu laden. Es hat in jedem Ausschuss Sitz und Stimme. Die mit einfacher Mehrheit festgelegten Ordnungen werden nicht Bestandteil der Satzung. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen. Werden die Ordnungen nicht genehmigt, müssen sie erneut vom Ausschuss beraten werden. Wird die überarbeitete Ordnung auch nicht genehmigt, bleibt es bei der alten Ordnung. Die genehmigten Ordnungen sind unter „Ordnungen“ auf der Homepage zu ersehen und für alle Mitglieder verbindlich. Auf Änderungen ist unter „Neuigkeiten“ hinzuweisen.
Der Verein kann durch seinen 1. Vorsitzenden die Mitgliedschaft in einem anderen Verein oder Verband beantragen oder mit ihnen Kooperationsverträge abschließen.
Die Eigenständigkeit des Vereins muss aber erhalten bleiben.
Änderungen dieser Satzung sind nur möglich, wenn sie auf einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei der Einladung zur Hauptversammlung müssen die Änderungsvorschläge den Mitgliedern mitgeteilt werden.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 01.05.1997 beschlossen.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Verein verpflichtet sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu treffen.
Die Satzungsänderungen wurden am 27.04.2014 auf der JHV in Garrel beschlossen.